Wichtige Information zum Waffenrecht
Der NSSV weist aus gegebenem Anlass auf die Regeln zum Nachweis des Bedürfnisses zum Besitz (nicht Erwerb) von erlaubnispflichtigen Schusswafen hin.
Wichtige Mitteilung:
Sehr geehrte Kreisschützenverbände des NSSV,
aus gegeben Anlass bin ich als Referent für das WaffR verpflichtet, eine wichtige Mitteilung über den § 14 Abs. 5 WaffG an euch weiterzugeben.
Ich erhalte in den letzten 5 Monaten immer wieder Anrufe von Sportschützen, die mich fragen, was es mit der Überprüfung des Besitzes von erwerbspflichtigen Schusswaffen auf sich hat.
Hintergrund der Fragen der betreffenden Sportschützen ist immer eine örtliche Behörde gewesen, die den Sportschützen aufgefordert hat, sein Bedürfnis zum Besitz seiner erwerbspflichtigen Schusswaffen nachzuweisen.
Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Kreisschützenverbandes im Auftrag des Landesverbandes NSSV glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor der Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein (im Verband, Wettkämpfe aller Art usw.) mit seiner eigenen
erlaubnispflichtigen Waffe(n);
- Mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat (8 Mal in 24 Monaten)
- Mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat (12 Mal in 24 Monaten).
Achtung!
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen so ist der Nachweis für beide Kategorien zu erbringen. Es ist für jede eingetragene Schusswaffe ein Nachweis des Besitzes zu erbringen.
Die Überprüfung durch die Behörde kann grundsätzlich gebührenpflichtig sein.
Kann der Sportschütze sein Bedürfnis des Besitzes nach § 14 Abs. 5 WaffG seiner erwerbspflichtigen Schusswaffen nicht nachweisen und bestätigen lassen, so wird er vermutlich von der Waffenbehörde aufgefordert werden, seine Schusswaffen nachweislich zu verkaufen.
Ich bitte euch, weist eure Vereine und Mitglieder eindringlich darauf hin, dass sie in Zukunft mit ihren erwerbspflichtigen Schusswaffen regelmäßig, nachweislich (Schießbuch) schießen, mindestens wie es im § 14 Abs. 5 WaffG beschrieben steht.Mit Schützengruß
Dietmar Piklaps, Referent WaffR u. WSK im NSSV
i.A.