NSSV Info vom 25.05.2020 – Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen wieder zulässig
Liebe Schützenschwestern,
liebe Schützenbrüder,
im Namen unseres Vorstandssprechers Axel Rott möchten wir Sie hiermit informieren, dass nach der neuen Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 22. Mai 2020 die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen wieder zulässig ist.
Es wird nicht mehr zwischen Outdoor- und Indoor-Sportanlagen unterschieden, so dass es für alle Schieß-Sportanlegen gilt. Alle Sportler dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln der Sportausübung nachgehen. Für die Regelungen und deren Einhaltung ist immer der Betreiber verantwortlich. Er kann, muss aber nicht die Schieß-Sportanlage öffnen.
Link zur neuen Verordnung: https://www.niedersachsen.de/download/155543
Wir verweisen im Besonderen auf § 1 (8):
Die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn
- diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,
- ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,
- Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden,
- Umkleidekabinen, Dusch-, Wasch- und andere Sanitärräume, ausgenommen Toiletten, sowie Gemeinschaftsräumlichkeiten, wie zum Beispiel Schulungsräume, geschlossen bleiben,
- beim Zutritt zur Sportanlage Warteschlangen vermieden werden,
- Zuschauerinnen und Zuschauer ausgeschlossen sind und die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, auf das erforderliche Minimum vermindert wird.
Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Abstandes nach Satz 1 Nr. 2 betreten und genutzt werden.
Bei dem Wiedereinstieg in den Trainingsbetrieb sind natürlich die in der Verordnung geregelten Vorgaben zu beachten. Außerdem ist die Erstellung eines an die konkreten Bedingungen vor Ort angepassten Schutz- und Hygienekonzeptes weiterhin unverzichtbar.
Der Bundesstützpunkt Hannover wird voraussichtlich ab 02.06. alle Schießstände öffnen (bisher nur KK 50m und KK 100m). Der genaue Termin wird rechtzeitig auf der Homepage www.nssv.de veröffentlicht.
Schützenfeste und Versammlungen – ausgenommen Gremiensitzungen gemäß § 1 (5a) – sind weiterhin bis auf weiteres noch verboten.
Bitte auf sich achten und gesund bleiben
Mit freundlichen Grüßen
i. A.
Ulrich Nordmann
Geschäftsführer
SCHÜTZENBUND NIEDERSACHSEN e.V.
Wilkenburger Straße 30
30519 Hannover