NSSV Info – Update vom 12.06.2020 – Nutzung von Bildungsangeboten Dritter nur nach Abstimmung mit dem NSSV
12.06.2020 – Nach den nachstehenden Ausführungen zu externen Bildungsangeboten ist die berechtige Frage aufgekommen, ob Fortbildungsmaßnahmen anderer Landesschützenverbände oder des Deutschen Schützenbundes auch zu diesen externen Maßnahmen gezählt werden.
Rein formal sind alle Fortbildungsmaßnahmen, die nicht durch den Lizenzaussteller, also den NSSV, ausgeschrieben sind, als externe Maßnahmen zu betrachten. Dieses Vorgehen ist mit dem DSB abgestimmt.
Ich muss an dieser Stelle natürlich klarstellen, dass es zum guten Ton gehört, entsprechende Fortbildungen unter den Landesschützenverbänden und dem DSB anzuerkennen. Eine Pflicht zur vorherigen, rechtzeitigen Anmeldung besteht für die Lizenzinhaber/-innen dennoch uneingeschränkt. Es kann in sehr seltenen Fällen vorkommen, dass Maßnahmen anderer LV oder des DSB doch nicht den Bestimmungen genügen. Ich wurde vom Bildungsbereich des DSB über entsprechende Problemfälle aus anderen LV informiert, werde diese aber aus Gründen der Vertraulichkeit nicht weiter erläutern. Den daraus resultierenden Unmut möchte ich unseren Lizenzinhaber/-innen ersparen. Daher ist die vorherige Abstimmung neben der beschriebenen Pflicht vor allem hilfreich, damit wir gemeinsam immer eine passende Lösung zur Fortbildung finden können.
03.06.2020 – Im Bildungsbereich des NSSV tritt aktuell wiederholt der Fall auf, dass Trainer-C-Lizenz-Inhaber Bildungsangebote zur Lizenzverlängerung nutzen, welche nicht durch den NSSV ausgeschrieben sind. Grundsätzlich begrüße ich das Interesse der Trainer/-innen an diesen externen Maßnahmen, wie zum Beispiel jene des Landessportbundes. Allerdings erlegt der Qualifizierungsplan des DSB den Lizenzinhabern die Pflicht auf, diese Bildungsangebote vorher mit dem NSSV abzustimmen. Nicht alle Fortbildungen anderer Verbände genügen dem Inhalt und der Durchführung nach den Ansprüchen, die für eine Lizenzverlängerung unumgänglich sind.
Ich muss an dieser Stelle fordern, dass externe Maßnahmen rechtzeitig in der Geschäftsstelle des NSSV angemeldet werden. Andersfalls kann eine Prüfung und gegebenenfalls Zulassung als lizenzverlängernde Maßnahme nicht garantiert werden.
Wie immer appelliere ich abschließend an alle, mich direkt oder die Geschäftsstelle bei offenen Fragen oder bei Sonderfällen anzusprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Niedersächsischer Sportschützenverband e. V.
i. A.
Alexander Almes
Referent für Bildung
Referent für Kampfrichterwesen“