Info über den Bescheid für Gebühren zur Führung des Transparenzregisters beim Bundesanzeiger Verlag
Mit Datum vom 26.02.2021 hat der Schützenkreis Nienburg (und sicherlich auch weitere Mitgliedsvereine) einen Gebührenbescheid über die Führung des Transparenzregisters gem. Geldwäschegesetz erhalten.
Hier ein kurzer Auszug aus dem Bescheid.
Meine erste Idee war: Das ist wieder so ein Betrugsversuch.
Ich hatte auch schon Nachfragen über die Rechtmäßigkeit aus Vereinen erhalten und leider in Unkenntnis eine falsche Auskunft dazu erteilt. Ich konnte mir bisher nicht vorstellen das ein Verlag ohne Vorabinformation der Vereine einfach Gebühren erheben darf. Nun hat der Schützenkreis Nienburg ebenfalls so eine Rechnung erhalten.
Meine Recherche dazu ergab, dass diese Gebührenerhebung wohl rechtens ist. Die Internetsuche dazu bringt reichlich Ergebnisse mit weitgehend gleichem Inhalt. Nachstehend einige Links dazu.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/post-vom-bundesanzeiger-verlag-transparenzregister_185776.html
Ich hätte mir allerdings gewünscht das unsere Dachverbände ihre Vereine über diesen Sachverhalt besser informiert hätten, zumal einige Vereine bereits 2019 solche Gebührenrechnungen erhalten haben und somit der Sachstand dort bekannt sein sollte.
(Quelle: https://www.bdmv.de/de/hintergruende-zu-den-gebuehrenbescheiden-des-bundesanzeiger-verlags-fuer-die-fuehrung-im-transparenzregister/).
Auf der Internetseite des LSB findet sich dazu eine aktuelle Information des DOSB vom 23.02.2021.
Fragen und Antworten auf DOSB.DE:
https://www.dosb.de/sonderseiten/news/news-detail/news/informationen-zum-transparenzregister
Infos vom LSB-Niedersachsen:
https://www.lsb-niedersachsen.de/news-meldung/update-transparenzregister-4757
https://www.lsb-niedersachsen.de/landessportbund/mitgliedschaft/infos-mehr
Gemeinnützige Vereine können sich aber ab 08.2020 auf Antrag von den Gebühren befreien lassen.
Ein Musterschreiben dazu findet sich am Ende der Seite vom BDMV
Transparenzregister – Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV).
Da die Gebührenbefreiung nur in die Zukunft wirkt müssen wir und alle Vereine die bisher ergangenen Bescheide wohl leider bezahlen.
Zitat aus o.g. Link (www.anwalt.de….):
NEUE RECHTSLAGE ab 8 .2020
Antrag auf Gebührenbefreiung möglich für die Jahre ab 2020 ff.
Nach § 4 TrGebV kann sich aber ein gemeinnütziger Verein auf Antrag ab dem Jahr 2020 ff- von diesen Gebühren befreien lassen.
Die Gemeinnützigkeit ist nachzuweisen durch Vorlage des Freistellungsbescheides des zuständigen Finanzamtes.
Der Antrag wirkt in dem Jahr, in dem er gestellt wurde in die Zukunft, also für 2021 ff.
Den Antrag per E-Mail beim Bundesanzeiger Verlag GmbH (gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de) unter Vorlage der folgenden erforderlichen Unterlagen stellen.
- Gütiger Vereinsregisterauszug mit Name und Sitz des Vereins und unter Bezeichnung des aktuellen Vorstands mit Vertretungsbefugnis.
- Nachweis der Identität der beantragenden Vorstandsmitglieder unter Vorlage einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild (§ 4 Abs. 2 S. 3 TrGebV).
- Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins durch den Freistellungsbescheid
- Wenn der e.V. bereits einen Gebührenbescheid bekommen hat, bitte das Aktenzeichen angeben.
- Der nicht e.V. kann keinen Freistellungsbescheid nachweisen. Ggf bitte nachfragen, was da verlangt wird.
…..
Nachtrag: Ich habe heute (06.03.2021) den Antrag auf Gebührenbefreiung an die o.g. E-Mailadresse geschickt und sofort eine automatisierte Antwort-Mail erhalten.
Somit ist der Antrag dort erwartungsgemäß angekommen.
Hier die Antwort-Mail auszugsweise mit Ergänzungshinweisen von mir:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich „Antrag auf Gebührenbefreiung; VR …
Ihre Anfrage wird unter der Bezeichnung[BAnz #…….]
beim Transparenzregister geführt und bearbeitet. Für Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen, kann erstmals für das Gebührenjahr 2020 eine Befreiung erfolgen. Hierzu sind gem. § 24 Abs. 1 S. 2 GwG in Zusammenhang mit § 4 TrGebV folgende Nachweise dem Antrag beizufügen:
• Nachweis des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
(Hinweis: Kopie Freistellungsbescheid)• Der Nachweis über die Identität des Antragsstellers nach § 3 TrEinV
(Hinweis: Kopie Personalausweis)• Einen Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragssteller für die Vereinigung handeln darf
(Hinweis: Kopie Auszug aus Vereinsregister mit der Eintragung als Vorstand BGB § 26)Prüfen Sie bitte, ob Sie diese Unterlagen Ihrem Antrag beigefügt haben. Falls dies nicht der Fall ist reichen Sie uns die Nachweise innerhalb von 14 Tagen nach. Bitte antworten Sie auf diese E-Mail oder nennen Sie im Betreff die Bezeichnung [BAnz #………]. Sollten die vollständigen Unterlagen für Ihren Antrag bis zur vorgenannten Frist nicht vorliegen, weisen wir darauf hin, dass der Antrag abgelehnt werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Die registerführende Stelle des Transparenzregisters
E-Mail von gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de
Mit freundlichen Grüßen
Wilhelm Albers
Kreisschatzmeister, Kreisschriftführer