DSB Info – Newsletter 40/2021 – 30.08.2021
Waffenrecht: Waffenrechtliche Übergangsfrist läuft aus
28.08.2021 19:23
Am 01. September 2021 enden die Übergangsregelungen für die im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Verschärfungen des Waffengesetzes. Besitzer betroffener Waffen oder Teile müssen also bis zu diesem Stichtag eine Meldung bei ihrer Waffenbehörde tätigen oder eine Erlaubnis beantragen.
Ganz wichtig ist für die Einstufung dieser Teile die Leitlinie des BKA. Geschieht dies nicht, macht der Besitzer sich nach dem 01. September strafbar. Betroffen sind davon konkret:
- nun erlaubnispflichtige, wesentliche Teile von Schusswaffen. Insbesondere Verschlüsse und Gehäuse
- nun verbotene, wesentliche Teile von verbotenen Schusswaffen. Auch hier insbesondere Verschlüsse und Gehäuse
- nun erlaubnispflichtige Salutwaffen
- nun verbotene Salutwaffen (Salutwaffen, die aus verbotenen Waffen entstanden sind)
- nun verbotene Magazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss; Magazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss. Dies gilt auch entsprechend für Magazingehäuse.
- nun verbotene Langwaffen für Zentralfeuermunition mit festen Magazinen mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss, Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit festem Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss.
- nun erlaubnispflichtige Pfeilabschussgeräte
Teilweise gibt es unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten je nach Gegenstand und Zeitpunkt des Erwerbs, wenn der Besitzer die Waffe, das Waffenteil oder das Magazin behalten möchte. Das Überlassen an einen Berechtigten, an die zuständige Behörde oder eine Polizeidienststelle ist hingegen immer möglich.
Für alle genannten Teile gilt: Sie müssen zumindest vor dem 01. September 2020 erworben worden sein. Bei einem Erwerb nach diesem Tag hat der Besitzer sich schon jetzt strafbar gemacht!
Nur so können Sie Ihre erfassten Gegenstände wie große Magazine oder Salutwaffen nach dem 01. September 2021 behalten:
(1.) Im Fall von nun erlaubnispflichtigen, wesentlichen Waffenteilen hat der Besitzer eine Erlaubnis (zumeist in Form einer WBK) zu beantragen. Es gibt keine Ausnahmen für den Bedürfnisnachweis. Adressat für den Antrag ist hier die zuständige Waffenbehörde.
(2.) Besitzer von nun verbotenen, wesentlichen Waffenteilen müssen eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) beantragen. Ausnahmen vom Bedürfnisnachweis gibt es auch hier nicht.
(3.) Besitzer nunmehr erlaubnispflichtiger Salutwaffen bedürfen nun ebenfalls einer Erlaubnis durch ihre zuständige Waffenbehörde. Auch hier wird die im Regelfall eine WBK sein. Beachtlich an der Stelle: Der Gesetzgeber hat einen komplett neuen Bedürfnistatbestand für den Erwerb von Salutwaffen eingeführt. Der umfasst vor allem künstlerische Tätigkeiten und Brauchtumspflege. Von dem gibt es auch für Altbesitzer keine Ausnahme. Eine Erlaubnis als Jäger oder Sportschütze wird also im Regelfall nicht möglich sein.
(4.) Wer hingegen eine nun verbotene Salutwaffe besitzt, hat einen Antrag für deren Besitz beim BKA zu stellen. Auch hier: Keine Ausnahmen von den Anforderungen für Altbesitzer. Der Altbesitz großer Magazine muss bis zum 01. September 2021 bei der zuständigen Behörde gemeldet beziehungsweise eine Erlaubnis dafür beantragt werden.
(5.) Noch komplizierter wird es bei den nun verbotenen Magazinen und Magazingehäusen für Zentralfeuermunition.
Bei einem Erwerb des Magazins vor dem 13. Juni 2017 hat der Besitzer die Munitionsbehälter bei seiner zuständigen Waffenbehörde zu melden. Ein Bedürfnisnachweis ist insofern nicht erforderlich.Beim Erwerb nach dem 13. Juni 2017 ist die zuständige Behörde hingegen das BKA. Da hier eine Erlaubnis beantragt wird, von deren Voraussetzungen es keine Ausnahmen gibt, hat der Antragsteller hier ein Bedürfnis nachzuweisen.
(6.) Analog dazu verhält es sich bei Schusswaffen für Zentralfeuermunition mit festen Magazinen der entsprechenden Größe.
Hier geht es bei „altem Altbesitz“ einfach: Wer eine entsprechende Waffe vor dem 13. Juni 2017 bereits in seiner WBK hatte, braucht nichts weiter zu tun. Der Besitz bleibt gestattet.
Schützen, welche die Waffe nach diesem Datum erworben haben, benötigen allerdings wieder eine Erlaubnis des BKA.
(7.) Pfeilabschussgeräte waren vor der Verschärfung des Waffengesetzes nicht als Waffe eingestuft. Nun handelt es sich jedoch um erlaubnispflichtige Waffen.
Definiert sind Waffen dabei als „[tragbare Gegenstände], bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann“.
(Im Unterschied dazu sind die Armbrüste zu betrachten, die nach der Anlage 2 den Waffen nur gleichgestellt werden. Bögen fallen nicht darunter, da die durch Muskelkraft beim Ausziehen des Bogens eingebrachte Antriebsenergie nicht gespeichert wird.)
Bei den nicht ausgenommenen Pfeilabschussgeräten müssen Altbesitzer nun auch eine WBK beantragen und ein entsprechendes Bedürfnis nachweisen. (Innerhalb des DSB wird es kein Bedürfnis für eine sportliche Nutzung geben, da es keine Wettbewerbe für Pfeilschussgeräte gibt.)
Wichtiger Hinweis:
Gerade (aber nicht ausschließlich) bezüglich der wesentlichen Teile stellt sich die Sachlage von Einzelfall zu Einzelfall als sehr kompliziert dar. Hier bietet sich das 102 Seiten umfassende Werk „Wesentliche Teile im neuen Waffengesetz – Leitfaden Version 2.0“ vom Bundeskriminalamt als Ratgeber an. Dennoch wird an dieser Stelle ausdrücklich empfohlen, bei etwaigen Unsicherheiten einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
Mit freundlicher Unterstützung von all4shooters.com